



















Ihr kompetenter Partner rund ums Bauen!
Langjährige Erfahrung in SIGE & Brandschutz
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Meine Geschichte
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Das Bauleitungsbüro Graf wurde 1997 von Dieter Graf zum Zweck der Bauleitung für den Hoch-, Tief- und Schlüsselfertigbau gegründet. Die Arbeitssicherheit stand und steht nach wie vor bei uns schon immer an vorderster Stelle. Im Laufe der Zeit verschob sich dann aufgrund der starken Nachfrage der Hauptgeschäftsbereich immer weiter weg von der reinen Bauleitung. Inzwischen haben wir uns auf die sehr komplexen Themen Brandschutz und Arbeitssicherheit gemäß Baustellenverordnung spezialisiert.
Qualifikationen:
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BG-Lehrgang "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) Abschluß 1990
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Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator nach Baustellenverordnung (RAB 30)
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Sachkunde als Verantwortlicher für Arbeitsstellen im öffentl. Verkehrsraum gem. RSA 95, ZTV_SA97, MVAS 99
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Sicherheitsbeauftragter (§ 22 SGB VII)
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SCC-Schulung operativ tätige Führungskräfte
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Fachkunde Gefahrstoffe (Gefahrstoffbeauftragter) – Einstufung, Kennzeichnung, Lagerung und innerbetrieblicher Transport
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Sachkunde für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Arbeiten der Gebäudesanierung gemäß BGR 128
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Sachkunde für Umgang mit Asbestzementerzeugnissen bei ASI-Arbeiten (Nach Auffrischungslehrgang, gültig bis 20.03.2021)
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Sachkunde für Leitern und Tritte
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Befähigte Person für Prüfungen bei Gerüstbau und Gerüstnutzung
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Brandschutz-Beauftragter (TGS)
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Sachkunde Feuerschutzabschlüsse und Rettungswege
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Sachkunde Brandschutztechnische Begehung von Gebäuden
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Fachkundiger für die Erarbeitung und Prüfung der Brandschutzordnung nach DIN 14096
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Fachkraft für Rauchwarnmelder nach DIN 14676
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Befähigte Person zur Prüfung von PSA gegen Absturz
Mauerlehre mit Gesellenabschluss
Prüfung zum Meister im Maurerhandwerk mit Lehrgang „Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122)
Gründung des Bauleitungsbüros Graf als Dienstleistungsunternehmen
Ausbildung zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß Baustellenverordnung
Lehrgang Sachkunde für den Umgang mit Asbestzementerzeugnissen (ASI-Arbeiten), verlängert nach Auffrischungslehrgang bis 20.03.2021
Lehrgang ASI-Arbeiten bei Gebäudesanierung gemäß BGR 128
Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten gemäß TSG
Lehrgang: Verantwortlicher für Arbeitsstellensicherung in offentlichen Verkehrsraum gem. RSA 95, ZTV-SA 97, MVAS 99
Lehrgang Sicherheitsbeauftragter (§22 SGB VII) Lehrgang SCC-Schulung von operativ tätigen Führungskräften
Lehrgang Fachkunde Gefahrstoffe (Gefahrstoffbeauftragter)
Befähigte Person zur Prüfung von PSA gegen Absturz
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Ihr Kontakt
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Sicherheits- und Gesundheitsschutz
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Beschäftigte auf Baustellen sind einem wesentlich höheren Unfall- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt als in anderen Wirtschaftszweigen. Die Unfallquoten, insbesondere der Unfälle mit tödlichem Ausgang oder schweren Verletzungen, sind mehr als doppelt so hoch wie im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige.
Besondere Gefahrensituationen ergeben sich auf Baustellen aus den sich ständig ändernden Verhältnissen, den Witterungseinflüssen, dem Termindruck und insbesondere daraus, dass die Arbeiten von Beschäftigten verschiedener Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander ausgeführt werden. Dies stellt besondere Anforderungen an die Koordination und Abstimmung bezüglich der zu treffenden Schutzmaßnahmen.
Zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen wurde im Juni 1998 die EG-Baustellenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt und die Baustellenverordnung erlassen. Sie trifft besondere Regelungen für die spezifischen Anforderungen auf Baustellen. Die Pflichten der Arbeitgeber und Beschäftigten nach dem Arbeitsschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben dabei unberührt.
Im Vergleich zum vorher gültigen deutschen Arbeitsschutzrecht kommen folgende Pflichten für den Bauherren hinzu:
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Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens
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Ankündigung des Vorhabens bei der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsämter)
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Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SIGE-Plan) bei größeren Baustellen beziehungsweise bei besonders gefährlichen Arbeiten
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Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators während der Ausführungsphase, wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden
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Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage, z.B. für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten.
Der Bauherr trägt die Verantwortung für Sicherheit und Ordnung auf der Baustelle und ist daher zur Einleitung und Umsetzung sämtlicher Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß Baustellenverordnung verpflichtet. Dies gilt bereits bei der Planung der Ausführung, aber auch bei der Koordinierung eines Bauvorhabens.
Der mit der Planung beauftragte Architekt oder Ingenieur hat die Pflicht, die konkrete Anwendung der Baustellenverordnung auf ihr Bauvorhaben kostenfrei zu prüfen und das Ergebnis dem Bauherren mitzuteilen.-
Nachfolgend haben wir die wichtigsten Punkte aus der Baustellenverordnung (BaustellV) für den Bauherren aufgelistet:
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Die Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen (§1, Abs. 1).
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Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen (§1, Abs. 3).
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Für jede Baustelle, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Tage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, ist der zuständigen Behörde (das für den Bereich verantwortliche Baugewerbeaufsichtsamt) spätestens zwei Wochen vor Einreichung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen (§ 2, Abs. 2).
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Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsplan erstellt wird (§2, Abs. 3).

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Wieviele Baufirmen sind am Projekt beteiligt?
